Deutscher Alpenverein e.V.
Sektion Burgkirchen a. d. Alz
Satzung der Sektion Burgkirchen a. d. Alz des Deutschen Alpenvereins
e.V.
Vorwort
Die bisherige Satzung entsprach nicht mehr den aktuellen Vorschriften
des Steuerrechts, insbesondere hinsichtlich des Spendenrechts und der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Auch im Vereins- und
Versicherungsrecht bedurfte es einiger Klarstellungen, denn nach den
Änderungen im Schuldrecht hat das Konsequenzen für
Fragen der Vereinshaftung.
Der DAV hat in Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Fachbehörden für alle Sektionen eine Mustersatzung
ausgearbeitet. Diese wurde auf der Hauptversammlung des DAV am
16.11.2002 in Friedrichshafen einstimmig verabschiedet. Die Sektionen
wurden dabei aufgefordert, eine neue Satzung nach den Vorgaben des DAV
auszuarbeiten, der Mitgliederversammlung und dem DAV zur Genehmigung
vorzulegen.
Aufgrund der Beschlüsse auf den DAV-Hauptversammlungen in
Dresden 2004 und Berchtesgaden 2005 sind in den §§ 4, 6, 16 und 17 die
Sektions-Satzungen ergänzt bzw. klarer formuliert worden und in der
Mitgliederversammlung am 10. März 2006 beschlossen.
Ergänzungen, hinsichtlich der Beitragserhebung §7 Abs. 3 und
der Vergütungsregel §15 Abs. 4, wurden auf Grund der Beschlüsse der
DAV-Hauptversammlungen in Jena 2008 vorgenommen.
Beschluß
erfolgte in der Mitgliederversammlung am 13.März 2009
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sektion Burgkirchen a.
d. Alz des
Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV)“ und hat seinen Sitz in
Burgkirchen a. d. Alz.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altötting
eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten, vor
allem in den Alpen und den
deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die
Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit
und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse
über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur
Heimat zu pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die
Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind
die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der
Jugendhilfe und der Bildung, sowie der Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion
dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben
,die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung
bergsteigerischer und alpinsportlicher
Unternehmungen, des alpinen Skilaufes,
Ausleihe von Bergsportausrüstung;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen
sowie Wanderungen;
c) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt
der Alpen und der deutschen
Mittelgebirge, insbesondere bei der
Ausübung des Bergsportes und der Unterhaltung von
Hütten und
Wegen;
d) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
e) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der
Verwirklichung des Vereinszwecks;
f) Pflege der Heimatkunde.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen
Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie
unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und
Pflichten, die sich aus dieser ergeben.
Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der
Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der DAV-Hauptversammlung beschlossenen Beiträge
(Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu
bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV
unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der
Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre
Satzung die Bestimmungen
der Mustersatzung für die Sektionen zu
übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich
bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu
begrenzen,
die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von
Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV
entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV
genehmigen zu lassen;
g) jede
Veräußerung oder Belastung von Grund-oder
Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt,
vom DAV genehmigen zu lassen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und
Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung, können wählen und
gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu
den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen
und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1
genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme
des Wahl- und Stimmrechtes zu.
Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr
abstimmen und wählen, aber nicht
gewählt werden.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen
Alpenvereins. Sie sind berechtigt,
von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen
Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der
Sektion
für Schäden, die einem Mitglied bei
der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder
bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist
über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in
denen einem Organmitglied oder einer sonstigen
für die Sektion
tätigen Person, für die die Sektion nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz
oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche
Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen
oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des
Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des
Deutschen
Alpenvereins e.V. (DAV) für Schäden, die einem
Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen
des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des
DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in
denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen
für den DAV
tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.
Januar des laufenden Jahres an die
Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die
Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von
der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in
Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den
Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag ent-
richtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben
den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei
Eintritt nach dem 1.9. ist im Aufnahmejahr der reduzierte Beitrag zu
entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände
vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder
erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner
Anschrift und/oder den Wechsel seiner
Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und
fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes Mitglieder
ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben
haben. Sie erhalten den
Mitgliederausweis ihrer Kategorie und können vom
Sektionsanteil befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können
Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere
Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der
Festlegung über etwaige Beiträge werden
vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die
fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der
Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind
keine mittelbaren Mitglieder des
Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie
genießen nicht die Rechte von
ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion
haben sie Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt
am Ende eines Jahres, sofort bei
Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich
– auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die
Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr
und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt; b) durch Tod;
c) durch Streichung; d) durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden
Vereinsjahres.
Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des
Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung
streichen, wenn das Mitglied den
Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12
Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat
ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV,
gegen Beschlüsse oder Anord-
nungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der
Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederverversammlung
zulässig. Sie muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt
werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu
gewähren. Der Beschluss über den
Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13
Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des
Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen
innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die
Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss
auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder
können nach Bedarf eigene Gruppen ein-
gerichtet werden.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine
Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf
weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie
bedarf der Genehmigung des
Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der
Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster
für die Jugendsatzung der Sektionen
übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit
Zustimmung des Vorstandes festgesetzt
werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14
Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus
dem/der Ersten Vorsitzenden,
dem/der Zweiten Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in und
dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend
(geschäftsführender Vorstand)
sowie aus 5 Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren in
schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt,
rechtsgültig auch anders (z.B. per Akklamation), wenn
kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist
bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen
Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied gewählt.
Bis dahin, sowie in Fällen langandauernder Verhinderung,
berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach
Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStGB beschließen.
§ 16
Vertretung
1. Die Sektion wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den
geschäftsführenden Vorstand
vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und
der/die Schatzmeister/in haben
Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte
über einen Vermögenswert von
mehr als 1.000,00 €, so ist die Mitwirkung eines weiteren
Vorstandsmitgliedes erforderlich
§ 17
Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung
für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung von dem/der Zweiten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu
Sitzungen einberufen. Er
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann
einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der
Einberufung nicht ange-
geben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 5 seiner
Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung
anstellen.
§ 19
Beirat
1. Der Vorstand entscheidet über die Bildung eines Beirates
und die Anzahl der Beiratsmitglieder.
Der Beirat wird auf die Dauer von 4 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können
nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen
Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten
Vorsitzenden einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die
Einberufung schriftlich
vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die
Mitglieder des Vorstandes Zutritt.
Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitgliederversammlung
§ 20
Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Spätestens drei Wochen
vor der Versammlung wird durch Aushang in den Schaukästen der
Sektion sowie durch eine Anzeige
in der Lokalpresse eingeladen. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen
wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies
mindestens ein Zehntel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche
Recht steht auch dem
Ehrenrat zu.
§ 21
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung
entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzu-
setzen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu
wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
fassen; Stimmenthaltungen
zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die
Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22
Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite
Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche
die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von
dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu
wählenden Mitgliedern unterzeichnet werden.
Ehrenrat,
Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem
Vorstand der Sektion angehört.
Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung
gewählt, das dem Vorstand
angehörende Mitglied
von diesem. Der Ehrenrat wählt sich eine/einen Vorsitzende/
Vorsitzenden.
3. Der Ehrenrat ist berufen um:
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der
Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2
entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren,
endgültig.
§ 24
Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung
wählt jeweils auf die Dauer von 4
Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen.
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die
Kassengeschäfte der Sektion jährlich zu
überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 25
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein
Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur
von einer unverzüglich einzuberufenen zweiten
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung
beschließt, verfügt auch gleichzeitig über
das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten,
dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner,
als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und
unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der
Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und
für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen
Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und
Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion
unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die
Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige
Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch
einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten
Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer
steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für
einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
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