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Mitgliedsbeitrag

Satzung

Sie befinden sich hier: DAV Burgkirchen/Satzung

Deutscher Alpenverein e.V.
Sektion Burgkirchen a. d. Alz

Satzung der Sektion Burgkirchen a. d. Alz des Deutschen Alpenvereins e.V.


Vorwort


Die bisherige Satzung entsprach nicht mehr den aktuellen Vorschriften des Steuerrechts, insbesondere hinsichtlich des Spendenrechts und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Auch im Vereins- und Versicherungsrecht bedurfte es einiger Klarstellungen, denn nach den Änderungen im Schuldrecht hat das Konsequenzen für Fragen der Vereinshaftung.

Der DAV hat in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachbehörden für alle Sektionen eine Mustersatzung ausgearbeitet. Diese wurde auf der Hauptversammlung des DAV am 16.11.2002 in Friedrichshafen einstimmig verabschiedet. Die Sektionen wurden dabei aufgefordert, eine neue Satzung nach den Vorgaben des DAV auszuarbeiten, der Mitgliederversammlung und dem DAV zur Genehmigung vorzulegen.

Aufgrund der Beschlüsse auf den DAV-Hauptversammlungen in Dresden 2004 und Berchtesgaden 2005 sind in den §§ 4, 6, 16 und 17 die Sektions-Satzungen ergänzt bzw. klarer formuliert worden und in der Mitgliederversammlung am 10. März 2006 beschlossen.

Ergänzungen, hinsichtlich der Beitragserhebung §7 Abs. 3 und der Vergütungsregel §15 Abs. 4, wurden auf Grund der Beschlüsse der DAV-Hauptversammlungen in Jena 2008 vorgenommen. 

Beschluß erfolgte in der Mitgliederversammlung am 13.März 2009


Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sektion Burgkirchen a. d. Alz des
Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV)“ und hat seinen Sitz in
Burgkirchen a. d. Alz.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altötting eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten, vor allem in den Alpen und den
deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung, sowie der Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben ,die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher
    Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen
    Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsportes und der Unterhaltung von Hütten und
    Wegen;
d) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
e) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
f) Pflege der Heimatkunde.

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.

Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der DAV-Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen
   der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen,
   die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund-oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen.

§ 5
Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


Mitgliedschaft


§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und
gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen
und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme
des Wahl- und Stimmrechtes zu.
Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht
gewählt werden.

3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt,
von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

4. Eine Haftung der Sektion für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder
bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion
tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen
oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen
des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV
tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7
Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die
Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von
der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag ent-
richtet hat.

3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt nach dem 1.9. ist im Aufnahmejahr der reduzierte Beitrag zu entrichten.

4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder
erlassen werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und/oder den Wechsel seiner
Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder
ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den
Mitgliederausweis ihrer Kategorie und können vom Sektionsanteil befreit werden.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere
Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden
vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der
Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des
Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von
ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei
Ausschluss durch den Vorstand.


§ 9
Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.


§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt; b) durch Tod;

c) durch Streichung; d) durch Ausschluss.


§ 11
Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden
Vereinsjahres.
Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den
Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.


§ 12
Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anord-
nungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederverversammlung zulässig. Sie muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt
werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den
Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.


§ 13
Abteilungen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen
innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss
auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder können nach Bedarf eigene Gruppen ein-
gerichtet werden.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf
weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des
Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen
übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt
werden.

4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.


§ 14
Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand                                     b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung                 d) der Ehrenrat


Vorstand

§ 15
Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus
dem/der Ersten Vorsitzenden,
dem/der Zweiten Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in und
dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand)
sowie aus 5 Beisitzern/innen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in
schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders (z.B. per Akklamation), wenn
kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Bis dahin, sowie in Fällen langandauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStGB beschließen.


§ 16
Vertretung

1. Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand
vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben
Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von
mehr als 1.000,00 €, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich


§ 17
Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 18
Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann
einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht ange-
geben worden ist.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 5 seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.


§ 19
Beirat

1. Der Vorstand entscheidet über die Bildung eines Beirates und die Anzahl der Beiratsmitglieder.
Der Beirat wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich
vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt.
Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitgliederversammlung

§ 20
Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Spätestens drei Wochen
vor der Versammlung wird durch Aushang in den Schaukästen der Sektion sowie durch eine Anzeige
in der Lokalpresse eingeladen. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen
wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem
Ehrenrat zu.


§ 21
Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzu-
setzen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu
wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen
zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die
Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.


§ 22
Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet werden.


Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23
Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört.
Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand
angehörende Mitglied
von diesem. Der Ehrenrat wählt sich eine/einen Vorsitzende/ Vorsitzenden.
3. Der Ehrenrat ist berufen um:
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 24
Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen.
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion jährlich zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 25
Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
 

 



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